Satzung Georgier in Dresden e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen Georgier in Dresden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Dresden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.V. führen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein „Georgier in Dresden e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins besteht in der Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte sowie Flüchtlinge und Vertriebene.
  3. Satzungszweck wird umgesetzt durch:

    • Kulturelle Angebote für Kinder, Jugendliche und Familien in verschiedenen Bereichen, z.B. bildende Kunst, Literatur, darstellende Kunst oder Musik.
    • Unterstützungs- und Beratungsangebote für Familien.
    • Vernetzungsangebote.
    • Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des interkulturellen Austausches.
    • Einrichtung und Betreibung einer Begegnungsstätte.
    • Veröffentlichung von Informationen zu den Vereinsangeboten und der georgischen Kultur.
    • Aufrechterhaltung und Pflege der georgischen Sprache und Kultur.
    • Förderung der Verbundenheit und des Zusammenhaltes der Menschen mit georgischer Abstammung in Dresden und Umgebung.
    • Förderung der Integration von Flüchtlingen und Migranten durch praktische Unterstützung, Übersetzungsleistungen, Beratung, Qualifizierung und Begleitung bei Alltagsangelegenheiten. Mit den Angeboten wird die Hilfe zur Selbsthilfe unterstützt.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke oder zur Gewinnung neuer Mitglieder verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle an den Zielen des Vereins interessierte natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Der Verein kann Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder aufnehmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Sie endet automatisch durch Tod, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand abgesandt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Die Stellungnahme geht an den Vorstand.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Aus verwaltungstechnischen Gründen werden diese als Jahresbeiträge jeweils im Januar abgerufen. Im Beitrittsjahr ist der anteilige Jahresbeitrag (Monatsbeitrag mal Restmonate des Kalenderjahres) in der ersten Woche nach dem Beitritt fällig.
  2. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Änderungen des Beitrages müssen mindestens 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres den Mitgliedern mitgeteilt werden.
  3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Über die Höhe und Fälligkeit von Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Umlage darf das Zweifache des Jahresbeitrages nicht übersteigen.
  4. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder unterliegen keiner Beitragspflicht, sie bestimmen ihre Sonderleistungen gegenüber dem Verein selbst.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Die Organe des Vereins können zur Bearbeitung und Erledigung einzelner Aufgaben Arbeitskreise, Ausschüsse und / oder besondere Vertreter bestellen, die sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 9 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    • 1. Vorsitzende
    • 2. Vorsitzende
    • Schatzmeister
  2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder in den Vorstand berufen. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes muss jeweils eine ungerade Zahl sein. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen werden.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Anmeldung des Vereins zur Eintragung ins Vereinsregister; Beantragung der Gemeinnützigkeit des Vereins beim zuständigen Finanzamt
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
      Tagesordnung;
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung;
    • Feststellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr;
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren;
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • Bestimmung eines Rechnungsprüfers.
  2. Der Vorstand sorgt für eine reibungslos funktionierende Geschäftsführung des Vereins, die ordnungsgemäße Verwaltung und personelle Besetzung.
  3. Den Mitgliedern des Vorstandes kann für seine Vorstandstätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
  4. Mitglieder des Vorstandes dürfen ausdrücklich als Projektleitung oder als Projekt-Mitarbeiter/innen im Beratung oder Kulturangebot des Vereins fungieren.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden, die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2 Vorsitzenden.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliedsversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  3. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung der Mitgliedsversammlung geordnet.
  4. Die Mitgliedsversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Vereinsauflösung
  • Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, des festgestellten Jahresabschlusses für das vorangegangenen, Geschäftsjahr und des Jahresberichtes
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
  • Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Wahl und Abrufung von zwei Rechnungsprüfern, weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt;
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliedsversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Vereinsmitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse geschickt worden. Die Einladung kann auch schriftlich per E-Mail erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliedsversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliedsversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliedsversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliedsversammlung.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder von einem Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliedsversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzender oder bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden oder einem vom ersten Vorsitzenden beauftragten Vorstandsmitglied geleitet, ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenhaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu den Beschlüssen schriftlich erklären.
  4. Über Beschlüsse der Mitgliedsversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein 1/4 der Mitglieder anwesend ist.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein „Georgischer Verein in Deutschland e.V“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die vertretungsberechtigten Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beruft andere Personen.

Stand der Satzung: 28.12.2021

  • Diplom-Lehrerin - Tchankoshvili, Irma
    Auguste-Lazar-Str. 7, 01217 Dresden

  • Diplom-Betriebsleiter - Bughadze, Aleko
    Auguste-Lazar-Str. 7; 01217 Dresden

  • Diplom-Lehrerin - Zechadze, Eleonora
    Grunaer Str.29, 01069 Dresden

  • Diplom-Lehrerin - Baratashvili Isolde
    Berliner Str.18, 01067 Dresden

  • Student,- Sibashvili Kristina
    Auguste-Lazar-Str. 7, 01217 Dresden

  • Berg Ingenieur - Khalvaschi Viktor
    Reichstraße 52, 09112 Chemnitz

  • Student,- Sibashvili Shotiko
    Ludwig-Renn-Allee, 7, 01217 Dresden

  • Bürokauffrau - Tinatin Archuadze
    Am Anger 22, 01237 Dresden

  • Mechatroniker - Giorgi Khachaturovi
    Am Anger 22, 01237 Dresden

  • Student - Ana Samkanashvili
    Hagebuttenweg 12 01169 Dresden

  • Student - Nino Karalashvili
    Hagebuttenweg 16 01169 Dresden